Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Nordrhein-Westfalen informierte, dass Kraftfahrer, die während der Fahrt eine Dashcam betreiben und ausschließlich die Daten auf eigenen sozialen Ebenen (z.B. YouTube) publizieren, ein Bußgeld erhalten bzw. sich strafbar machen können.
Grund dafür ist, dass nach Art.6 Abs.1 lit. F DSGVO sowie Art.12 ff DSGVO, die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Dashcam laut Landesdatenschutzbehörde nicht erfüllt sind. Laut des LDA ist der anlasslose Einsatz einer Dashcam mit dauerhafter Aufzeichnung unzulässig. Aufgrund der Veröffentlichung des Videos mit KFZ-Kennzeichen, die erkennbar wären, würde sich das Bußgeld für die Kraftfahrer auf bis zu 500€ belaufen. Hier sind persönliche Schadensansprüche nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass der Einsatz einer Dashcam nicht nur für Kraftfahrer gilt, sondern für alle Verkehrsteilnehmer. Bevor Sie aus Sicherheitsgründen die Nutzung einer Dashcam nutzen, sollte dies mit Ihrem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden, um Bußgelder zu vermeiden.