Verletzungen und die daraus resultierenden Erste-Hilfe-Leistungen sind laut §24 Abs.6 DGUV Vorschrift 1 im Unfallbuch zu notieren. Oftmals wird gleich in der Nähe oder im Erste-Hilfe-Kasten das Unfallbuch zum Eintragen hinterlegt. Hat sich ein Mitarbeiter verletzt, so soll in diesem Buch Name, Abteilung, Art der Verletzung und weitere Informationen erfasst werden. Ob Fingerschnitt oder Reanimation.
Nach Art.9 der DSGVO handelt es sich jedoch um sensible Gesundheitsdaten, die streng vertraulich verwaltet werden müssen. Auch die Einsichtnahme in alte Unfallbücher aus den vergangenen Jahren unterliegt einer solchen vertraulichen Behandlung. Hiergegen wird in der Praxis oft verstoßen, da die Unfallbücher oft ungeschützt dem Zugriff Dritter ausgeliefert sind.
UNSER DATENSCHUTZTIPP
Entfernen Sie bitte das Unfallbuch und ersetzen Sie dieses durch einen Unfall-Meldeblock. Dieser wird von der DGUV(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) angeboten. Auch ein abrufbares Musterformular zum Ausdrucken auf dem Firmenportal wäre eine Möglichkeit. Wer den Unfallbericht ausfüllt, ist nicht vorgeschrieben. Dies kann von der Person, die die Erste-Hilfe leistet sein oder vom Unfallopfer selbst.
Wichtig ist, dass das Meldeblatt zugriffsgeschützt aufbewahrt wird. Bitte legen Sie eine Verantwortliche Person in ihrem Unternehmen fest, die diese Meldeberichte verwaltet (z.B. Personalabteilung, betriebliche Ersthelfer). Sollten Sie ein Einwurfkasten in Betracht ziehen, ist dieser regelmäßig zu leeren und muss verschlossen sein.
Bitte denken Sie daran, dass dem Unfallopfer eine Kopie der Unfallmeldung zusteht. Die Aufbewahrungsfrist liegt bei 5 Jahren, danach muss die Dokumentation gelöscht bzw. vernichtet werden.Auch müssen Sie obiges Vorgehen in einem Verfahrensverzeichnis DSGVO-konform dokumentieren!