Kundenservice heißt heute natürlich auch mitzuteilen, wann ein Päckchen oder Paket beim Empfänger eintrifft. So wird bereits seit langem gern vom Versender die hinterlegte E-Mail-Adresse vom Kunden an den jeweiligen Paketdienstleister übermittelt. Somit wird über den Paketdienstleister der Service genutzt, den Kunden per Mail über die Warenzustellung zu informieren.
Doch ist diese Herausgabe der E-Mail an den Postversender überhaupt rechtlich zulässig?Nach Art.6, Abs 1 der DSGVO ergibt sich die Gesetzesgrundlage, dass die Anschrift des Empfängers zur Weitergabe für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Jedoch ist eine Weitergabe der E-Mail-Adresse zur Vertragserfüllung nicht erforderlich. Hierzu benötigt der Versender vom Empfänger zwingend eine Einwilligung.
Beachten Sie also, dass der Service am Kunden demzufolge nicht die rechtlichen Grenzen überschreiten darf.