Wenn koppeln, dann richtig

Ging man vom Wortlaut des Art.7 der DSGVO aus, war jeder der Meinung, dass für werbetechnische Maßnahmen ein absolutes Kopplungsverbot besteht und nur wenige Ausnahmen zulässig waren.

Im Urteil des OLG Frankfurt (27.06.2019-6U6/19) wurde dieses absolut Kopplungsverbot jedoch nicht bestätigt.

Zulässig ist der Deal „Produkte gegen Daten“ nun, wenn eine klare, eindeutig und verständliche Einwilligung anhängig formuliert und die absolute Freiwilligkeit dokumentiert wurde.

Eindeutig und klar werden bestimmt durch den Zweck und durch den Verarbeiter.

So ist eine Verarbeitung der Firma Max Mustermann GmbH eindeutig. Hingegen ist die Verarbeitung nicht eindeutig, wenn alle/mehrere Firmen in Form von Max Mustermann GmbH und Partnerunternehmen lautet.

Die klare Formulierung ergibt sich aus dem benannten Zweck, wenn eine Einwilligung für einen Newsletter erteilt wurde, ist dieser nicht verwendbar für Telefonmarketing. Ob eine Einwilligung schriftlich erfolgt oder im digitalen Bereich per 2-Wege-Bestätigung (Double-Opt-In-Verfahren) und welche Datenschutzhinweise an welcher Stelle erscheinen müssen, sollte stets juristisch oder mit einem Datenschutzbeauftragten vor jeder Anwendung abgeklärt werden.